Satzung der Schießgruppe Vosskotten/Floth
 

 

§ 1 Name, Sitz

Der Name des Vereins lautet: Schießgruppe Vosskotten/Floth; sein Sitz ist in 48268 Greven. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Er wurde am 21.01.1973 gegründet.

 

§ 2 Zweck

1. Es ist Zweck des Vereins, seinen Mitgliedern Gelegenheiten zu geben, den Schießsport (Kleinkaliber und Luftgewehr) auszuüben.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über alle an Mitglieder geleistete Zahlungen hat der Kassenwart unter Angabe des Grundes, der Höhe des Betrages und des Namen des Empfängers der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 3 Organe

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Mitberater und Schriftführer)
3. Kassenprüfer
4. Festausschuß

1.1
Zur Mitgliederversammlung gehören alle aktiven und passiven Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. In der Jahreshauptversammlung werden folgende Angelegenheiten entschieden:


a. Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfers und des Festausschusses

b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vergabe von Ehrengaben von Seiten des Vereins

1.2
Die Jahreshauptversammlung soll bis zum Ablauf des Monats April eines jeden Jahres stattfinden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, diese zu besuchen.

1.3
Sonstige (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

1.4
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

b. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

c. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim, es sei denn, dass sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen ausspricht. Alle anderen Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Dem 1. Vorsitzenden steht das erste Vorschlagsrecht bei der Wahl der einzelnen Mitglieder der Organe zu.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer acht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

d. Auf allen Versammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Versammlung im Wortlaut vorzumerken.

2.1.
Amtszeiten
Auf der Jahreshauptversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende sollten in der Regel nicht gleichzeitig gewählt werden. Mit dem 1. Vorsitzenden wird auch der Kassierer und der Mitberater bestimmt. Zeitgleich mit dem 2. Vorsitzenden wird der Schriftführer bestellt.

2.2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der Vorstandsmitglieder.

2.3
Der Schriftführer erledigt die laufenden, schriftlichen Arbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll.

2.4
Der Kassenwart erledigt alle sich aus der Kassenführung ergebenen Arbeiten. Über alle Vorkommnisse berichtet er auf der Vorstandssitzung. Die Vorsitzenden sind berechtigt, in die Kassenbelege jederzeit Einblick zu nehmen.

2.5
Der Mitberater unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder bei den anfallenden Arbeiten.

3.1
Der Verein wählt auf der Jahreshauptversammlung jährlich einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Der Kassenprüfer hat jährlich die mit der Kassenführung zusammenhängenden Geschäftsvorgänge zu prüfen und auf der Jahreshauptversammlung die Ergebnisse vorzulegen.

4.1
Der Festausschuss kann je nach Bedarf auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder des Festausschusses richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Der Festausschuss bereitet insbesondere die Vereinsfeste vor. Die Besetzung des Festausschusses erfolgt durch einzelne Mannschaften im jährlichen
Wechsel.

 

§ 4 Beiträge und Gebühren

a. Der Jahresbeitrag wird durch Mehrheitsbeschluss auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er ist am ersten Wettkampftag der laufenden Saison zu entrichten. Die Gruppenbetreuer sind für die zügige Weiterleitung der Beträge an den Kassenwart zuständig. Neumitglieder (unter 18 Jahren) zahlen in der ersten Saison der Vereinszugehörigkeit keinen Beitrag.

b. Das Schussgeld (Übungsschießen und Wettkampf) wird durch die Vereinigte Schützengesellschaft Greven festgesetzt.

c. Verhinderte Schützen aus einer Mannschaft bezahlen den Ersatzschützen; dieser ist nicht Mitglied der jeweiligen Mannschaft. Ist kein Ersatzschütze vorhanden, wird das Schussgeld ebenfalls durch das Mannschaftsmitglied bezahlt.

d. Das Startgeld für das interne Pokalschießen wird vom Vorstand festgesetzt.

e. Das Startgeld für das Wanderkette-Schießen übernimmt die Schießgruppe.

f. Wird die Schießgruppe zu Festlichkeiten eingeladen, ist eine Umlage für das Präsent von allen Teilnehmern zu entrichten.

 

§ 5 Urkunden und Ehrungen

Die ringbesten Schützen der einzelnen Mannschaften, sowie die drei besten Schützen der Jahresgesamtwertung erhalten eine Auszeichnung auf der Generalversammlung. Die Siegerehrung der drei Erstplatzierten des Vereinspokalschießens erfolgt direkt nach dem Wettkampf. Die jeweiligen Wanderpokale werden auf der Generalversammlung übergeben. Die Anschaffungskosten übernimmt die Schießgruppe. Für die Herstellung und Beschaffung der Auszeichnungen wird ein Mitglied aus dem Vorstand bestimmt.

 

§ 6 Auflösung des Vereins

Soll der Verein aufgelöst werden, so ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet. Eine Auflösung kann nur dann beschlossen werden, wenn 90 % der Mitglieder erschienen sind und sich 80 % der Erschienenen für die Auflösung aussprechen. Erscheinen zu der Versammlung weniger als 90 % aller Mitglieder, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Erschienenen mit 80 % Mehrheit beschlussfähig ist. Das Restvermögen wird bei der Auflösung des Vereins auf die aktiven Mitglieder verteilt.

 

 

Schießordnung der Schießgruppe Vosskotten/Floth
 

a. Vereinspokal

Das Vereinspokalschießen findet einmal jährlich für die Mitglieder der Schießgruppe statt. Der Ort für das Vereinspokalschießen wird auf der Jahreshauptversammlung bestimmt. Jeder Schütze hat 3 Probeschüsse und 10 Schuss für die Wertung. Bei Ringgleichheit wird um die ersten 3. Plätze gestochen; es gilt folgende Regelung:
Jeder Schütze hat 3 Probeschüsse und 10 Schuss für die Wertung. Sind dann immer noch Schützen gleichauf, zählt der beste Einzelschuss des jeweiligen Schützen im Stechen. Danach der zweitbeste Schuss usw.
Gewinnt ein Schütze dreimal in Folge den Vereinspokal, so erhält er als Erinnerung ein Extrapräsent auf der Generalversammlung, da der Vereinspokal der Schießgruppe als Wanderpokal erhalten bleiben soll.

b. Wanderkette-Schießen

Beim Wanderkettenschießen der Vereinigten Schützengesellschaften Greven sollen die 8 besten Schützen der abgelaufenen Saison antreten. Sind Schützen gleichauf, zählt der Ringdurchschnitt in den letzten vier Wettkämpfen. Sollten die bestimmten Schützen am Wettkampftag verhindert sein, rücken Ersatzschützen nach. Die Bestimmung der Schützen erfolgt durch den Vorstand.

Stand: März 2022